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Das Oster-EGG liegt im Begutachtungsnest



Gemäß § 35c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat Trading Hub Europe GmbH (THE) als Marktgebietsverantwortliche zur Erreichung der nach § 35b EnWG vorgeschriebenen Füllstände Maßnahmen, inklusive den Erwerb physischen Gases und dessen Einspeicherung, ergriffen. THE ist gemäß § 35 e EnWG berechtigt, die zur Deckung der entstandenen Kosten auf die Bilanzkreisverantwortlichen umzulegen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 29.07.2022 (Az. BK7-22-052) das Konzept der THE für die Methodik zur Ausgestaltung der Umlage nach § 35e EnWG bis zum 31.03.2025 genehmigt. Auf die von AGGM in diesem Verfahren abgegebene Stellungnahme vom 14.06.2022 (Beilage ./1) ist in der Entscheidung der BNetzA nicht näher eingegangen worden. Aufgrund der nunmehr erfolgten gesetzlichen Verlängerung der §§ 35a bis 35f des EnWG bis 31.03.2027 hat THE korrespondierend die Änderung der Befristung der Genehmigung für die Methodik zur Ausgestaltung der Umlage nach § 35e EnWG beantragt; die BNetzA hat das gegenständliche Verfahren eingeleitet und diesen Umstand am 27.2.2024 auf ihrer Website veröffentlicht.
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